Arbeitsschutz
Arbeitsschutz bedeutet übergeordnet, die Arbeitnehmer*innen vor Unfällen, Gefahren und weiteren schädigenden Risiken psychischer, physischer und sozialer Natur zu bewahren. Dies ist nicht nur für die Arbeitnehmer*innen und den Erhalt ihrer Gesundheit, sondern auch für den Erfolg des Unternehmens essentiell. Den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sicherzustellen, ist Pflicht des Arbeitgebers. Dies ist gesetzlich festgelegt: Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schreibt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor. Alle Maßnahmen, die dazu im beruflichen Kontext notwendig sind, fallen unter den Begriff des Arbeitsschutzes.
Arbeitsschutzbereiche
Der Arbeitsschutz kann in vier Teilbereiche untergliedert werden: der allgemeine, der soziale, der technische sowie der medizinische Arbeitsschutz. Der allgemeine Arbeitsschutz zielt darauf ab, die Arbeit so menschengerecht wie möglich zu gestalten. Sozialer Arbeitsschutz umfasst Vorgaben zur Sicherheit Schutzbedürftiger wie Kinder, Jugendliche, werdende Mütter oder Menschen mit schweren Behinderungen. Unter den sozialen Arbeitsschutz fallen rechtliche Reglungen wie Arbeitszeiten, Mutterschutz oder Jugendarbeitsschutz. Der technische Arbeitsschutz eschreibt die Sicherheit der Beschäftigten bei ihrer Arbeit mit beispielsweise Gefahrenstoffen, Lärm oder Strahlung, also allen Tätigkeiten mit gewissen gesundheitlichen Risikofaktoren. Medizinischer Arbeitsschutz ermöglicht Schutz vor Berufskrankheiten oder gesundheitlichen Gefährdungen. Für die Sicherung des medizinischen Arbeitsschutzes werden Betriebsärzt*innen eingesetzt.
Entwicklung des Arbeitsschutzes in Deutschland: der Background
Der vergleichsweise hohe Stellenwert, den Arbeitsschutz in Deutschland erfährt, hat einen historischen Hintergrund. Zu Beginn der Industrialisierung in Deutschland wurde der hohe Bedarf an Arbeitskräften durch Lohnarbeiter sowie Kinder gedeckt. Es wurde unter fatalen und gefährlichen Bedingungen und ohne Absicherung gearbeitet, sodass es zu zahlreichen Arbeitsunfällen kam.
Erst durch die Bismarksche Sozialgesetzgebung wurde neben einer Renten- und Krankenversicherung auch eine Unfallversicherung eingeführt. Der Arbeitsschutz gewann zunehmend an Bedeutung.
Durch die heutige Gesetzgebung wie das 1974 erlassene Arbeitssicherheitsgesetz und das 1986 erlassene Arbeitsschutzgesetz, ist der Einsatz von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit rechtlich geregelt. Auch die Gefährdungsbeurteilung sowie der präventive Gedanke der aktiven Gesundheitsförderung der Mitarbeitenden ist gesetzlich verankert.
Die Zahl schwerer oder gar tödlicher Arbeitsunfälle konnte inzwischen um über 80% reduziert werden.
Die gesetzlichen Grundlagen im Arbeitsschutz
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist rechtlich festgehalten, dass Arbeitgeber*innen die Gesundheitsgefährdung ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz beurteilen und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Das Gesetz regelt für sämtliche Tätigkeitsbereiche alle grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen zu etablieren.
Die Beschäftigten werden in Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingewiesen. Sämtliche notwendige Vorkehrungen für gefährliche Arbeitsbereiche und -situationen sind vom Arbeitgeber zu treffen.
Es gibt konkrete Richtlinien für die verschiedenen Bereiche, beispielsweise für eine sichere Arbeitsplatzgestaltung, sicheren Arbeitsmitteleinsatz, Lärmschutz, Umgang mit Gefahrenstoffen oder arbeitsmedizinische Versorgung. Das Gesetz lässt jedoch Freiräume bei der konkreten Gestaltung dieser Maßnahmen, sodass diese individuell an das jeweilige Unternehmen angepasst werden können.
Gefährdungsbeurteilung als Voraussetzung für effektiven Arbeitsschutz
Ohne eine geeignete Gefährdungsbeurteilung können keine passenden Maßnahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz getroffen werden. Als zentrales Instrument dient sie dazu, alle potentiellen Risiken für die Gesundheit der Mitarbeitenden zu identifizieren und einzuordnen. Die Gefährdungsbeurteilung ist ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Ursachen für Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen müssen berücksichtigt werden, aber auch psychische Belastungen rücken zunehmend in den Vordergrund. In der neuen Arbeitsstättenverordnung ist somit festgelegt, dass auch psychische Gefährdungen in die Beurteilung miteinfließen müssen.
Anhand dieser Schritte kann die Gefährdungsbeurteilung erfolgen:
- Festlegen Arbeits-/ Tätigkeitsplätzen
Verschiedene Arbeitsplätze mit ähnlichen Bedingungen und Belastungen werden ganzheitlich betrachtet. - Erkennen der Belastungen und Gefährdungen
Durch verschiedene Methoden, beispielsweise (empirisch valide, anonyme) Fragebögen, Interviews, Beobachtungsstudien oder Beratungsgespräche können diese Faktoren bestmöglich ermittelt werden. - Bewertung von wirksamen Maßnahmen
Potentielle Maßnahmen werden festgelegt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit eingeschätzt. - Umsetzen von Maßnahmen
Maßnahmen der Verringerung von Gesundheitsrisiken werden in die Wege geleitet. - Kontrolle der Maßnahmen
Die getroffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüft. - Aktualisierung und Optimierung der Maßnahmen
Durch regelmäßige Kontrollen können die Maßnahmen optimiert werden. - Dokumentation
Die Gefährdungsbeurteilung muss durch den Betrieb dokumentiert werden.
Psychische Belastungen im Arbeitsschutz berücksichtigen
Seit 2013 ist im ArbSchG vorgeschrieben, psychische Belastungen mit in die Gefährdungsbeurteilung einfließen zu lassen. Oftmals fehlt es den Betrieben hier an Erfahrung. Folgende Erhebungsmaßnahmen können helfen, Stressoren und potentielle Risikofaktoren für Überlastung und Überforderung zu ermitteln:
- Standardisierte Mitarbeiterbefragungen
- Standardisierte Fragebögen
- (von Experten durchgeführte) Beobachtungen
- Workshops
Das TOP Prinzip der Maßnahmen
Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes lassen sich in drei Kategorien unterordnen (technische, organisatorische und personenbezogene Arbeitsschutzmaßnahmen), die dem „TOP Prinzip“ folgen sollten. Grundsätzlich sind Arbeitsschutzmaßnahmen präventiv orientiert, das heißt sie werden vorausschauend geplant.
Erst werden technische Maßnahmen ergriffen, sprich Gefahrenquellen vermieden oder sicherheitstechnisch gemaßregelt. Die Risiken, die von den für die Arbeit notwendigen Maschinen oder Gefahrstoffen ausgehen, sollen minimiert werden, um den Arbeitsplatz so unfall- und gefahrenfrei wie möglich zu gestalten. Hier werden unmittelbare Gefahren verringert.
An zweiter Stelle folgen organisatorische Maßnahmen. Hier geht es um die Optimierung der räumlichen und zeitlichen Trennung Beschäftigter von potentiellen Gefahrenquellen. Arbeitsabläufe, -aufgaben, -zeiten sowie Schichtgestaltungen werden zu Gunsten der Sicherheit der Mitarbeitenden angepasst.
Als letzte Stütze werden personenbezogene Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt. Diese erzielen das Minimieren möglicher Restrisiken. Darunter fallen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Sicherheitsunterweisungen, das Nutzen von Schutzausrüstungen und ähnliche Schritte, die auch die Beschäftigten mit in die Verantwortung ziehen.
Die verschiedenen Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz
Für ein optimales, umfassendes Konzept des Arbeitsschutzes spielen verschiedene Funktionsträger*innen zusammen. Nach der DGUV Vorschrift 2 benötigen Unternehmen sowohl Arbeitsmediziner*innen als auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die unterstützend und beratend wirksam sind.
Die Unternehmer*innen sind somit in der Verantwortung, den Arbeitsschutz bestmöglich zu organisieren. Sie führen die Gefährdungsbeurteilung durch, Beschaffen notwendige Sicherheitseinrichtungen, koordinieren Aufgaben und Arbeiten, Überwachen und Koordinieren alle Maßnahmen und leiten eventuelle Optimierungen in die Wege.
Die Betriebsärzte bzw. -ärztinnen beraten das Unternehmen hinsichtlich aller arbeitsmedizinsicher Aspekte, untersuchen und beraten die Beschäftigten und werten ihre Untersuchungsergebnisse aus.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit steht dem Unternehmen beratend hinsichtlich sicherheitstechnischer Fragen zur Seite. Sie beobachtet und optimiert getroffene Maßnahmen des Arbeitsschutzes und kann die Beschäftigten unterweisen.
Die bzw. der ernannte Sicherheitsbeauftragte unterstützt die Vorgesetzen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Durch eine entsprechende Weiterbildung sind sie befähigt, den Arbeitsbereich zu kontrollieren und auf Kolleg*innen motivierend einzuwirken.
Der Betriebsrat ist ebenfalls dazu angehalten, die Mitarbeitenden zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen anzuregen. Zudem nehmen die Mitglieder an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil und sind in die Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen eingebunden.
Auch die Verantwortung der Beschäftigten ist im §15 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt. Anhand der Unterweisungen und Vorgaben ihres Arbeitgebers haben die Mitarbeitenden um ihre Sicherheit und auch die ihrer Kolleg*innen bestrebt zu sein.
Gemäß § 16 des Arbeitsschutzgesetzes unterliegen Beschäftige zudem besonderen Unterstützungspflichten: festgestellte Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit oder potentielle Defekte des Arbeitsschutzsystems müssen gemeldet werden.
Phoenix: Ihre Unterstützung für den betrieblichen Arbeitsschutz
Nicht nur die rechtlichen Vorschriften machen den Arbeitsschutz für Ihr Unternehmen relevant. Denn letztendlich trägt die Sicherheit und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeitenden unmittelbar zum Erfolg des Unternehmens bei: motiviert, gesunde und psychisch gut aufgestellte Beschäftigte bringen einen Betrieb voran. Unsere Fachkräfte von Phoenix beraten Sie hinsichtlich aller wichtigen gesetzlichen Anforderungen sowie potentieller Optimierungsmaßnahmen für Ihren betrieblichen Arbeitsschutz. Wir bieten Ihnen ein umfassendes Konzept an, in dem alle wichtigen Faktoren für einen lückenlosen Arbeitsschutz Ihres Betriebes abgesichert sind. Dazu gehören die Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitsschutzorganisation, die Unterweisung und das Verständnis des Arbeitsschutzes als ein Zusammenspiel von Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Gefährdungsbeurteilung.